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Girokonto und Trennung

Nach einer Trennung gibt es vieles zu bedenken. Ein wichtiger Punkt ist, sich einen Überblick über die Bankkonten zu verschaffen und zu ermitteln, wem welches Girokonto gehört. Empfehlenswert ist auch, die Kontenstände zu dokumentieren. Erst dann kann geprüft werden, welche rechtlichen Schritte nötig sind und welche Vorkehrungen getroffen werden sollten.

Um was für ein Girokonto handelt es sich?

In einem nächsten Schritt ist die rechtliche Zuordnung des Girokontos zu klären.

  • Handelt es sich um ein gemeinsames Konto?
  • Handelt es sich um ein alleiniges Konto mit Kontovollmacht für den anderen?
  • Handelt es sich um ein alleiniges Konto ohne Kontovollmacht?

Gemeinsames Girokonto

Beide Eheleute sind Inhaber. Deshalb gehört ihnen das Guthaben zur Hälfte, für Schulden haften sie neben dem anderen in voller Höhe als Gesamtschuldner gem. § 426 BGB (siehe den Betrag Schulden der Ehegatten.

Alleiniges Girokonto mit Kontovollmacht

Oft hatte ein Ehepartner bereits vor der Ehe ein Konto und erteilt dem anderen eine Kontovollmacht. Damit kann der andere Ehegatte über das Konto verfügen, wie bei einem gemeinsamen Konto.

Im Laufe der Ehe gerät oft in Vergessenheit, wer Inhaber des Kontos ist, bis dieser, etwa nach der Trennung, die Kontovollmacht widerruft.

Das Guthaben steht allein dem Kontoinhaber zu, der auch allein für die Kontoüberziehung haftet.

Konten nach der Trennung

Grundsätzlich haben Trennung und Scheidung keinen Einfluss auf die Kontenführung. Alles bleibt beim Alten, wenn es die Eheleute für richtig halten und sie weiterhin gemeinsam ein Konto führen wollen. Das kann sinnvoll sein, wenn es der Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie dient und das notwendige Vertrauen noch vorhanden ist.

Zwar kann man auch nach der Trennung mit dem bestehenden Konstrukt erst einmal weitermachen, aber mittelfristig ist es sinnvoll, ein eigenes Konto ohne Zugriff des anderen zu haben, etwa für das eigene Gehalt oder für den Trennungsunterhalt.

Sicherungsmaßnahmen

Kommt kein Gespräch über den zukünftigen Umgang mit den vorhandenen Konten zustande, sind Scherungsmaßnahmen zu empfehlen.

Gemeinsame Konten

Hier sollte jeder das hälftige Guthaben abheben bzw. auf sein eigenes Konto überweisen. Wer sich mehr als die Hälfte nimmt, läuft Gefahr, wegen Unterschlagung belangt oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung verklagt zu werden.

Sofern der andere nicht an der gemeinsamen Kündigung mitwirkt, sollte der Dispositionskredit auf null gestellt werden, was auch ein Inhaber allein bei der Bank veranlassen kann.

Alternativ ist es einen Versuch wert, bei der Bank eine gemeinschaftliche Verfügung der Eheleute über das Konto zu erwirken, ssogenanntes Und-Konto.

Kontovollmacht

Eine Kontovollmacht kann sofort entzogen werden. Allerdings sollte der betroffene Ehepartner darüber informiert werden.

Falls das Konto bereits abgeräumt ist, ist zu prüfen, ob sich die Geldentnahme im Rahmen des Üblichen bewegt oder ob eine Unterschlagung bzw. ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht kommen.

Mitglieder des VHTS können sich über diese Themen günstig bei den Vereinsanwälten beraten lassen.

Wenn Ihnen das Vorgehen klar ist, Ihnen aber der nötige Mut fehlt, vermittelt der VHTS Coaching oder Therapie, um die Situation mental zu meistern.