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Kindesunterhalt und Freibeträge ab 2024 deutlich höher

Düsseldorfer Tabelle 2024

Wegen der Inflation steigen der Kindesunterhalt und die Freibeträge ab 2024 deutlich. Beim Kindesunterhalt sind es ca. 10%, die Freibeträge wurden um ca. 6% angehoben. Zwar ist die Düsseldorfer Tabelle 2024 keine gesetzliche Regelung, wird aber von den Familiengerichten durchgängig angewendet, als ob es ein Gesetz wäre.

Kindesunterhalt

Nach der Düsseldorfer Tabelle steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 437 auf 480 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 502 auf 551 €, in der dritten Altersstufe, 12 – 17 Jahre, von 588 auf 645 € und für volljährige Kinder von 628 auf 689 €.

Der Unterhaltszahler darf sich davon das hälftige Kindergeld von 125 € abziehen, was beim Mindestunterhalt zu folgenden Zahlbeträgen führt:

  • 355 € in der ersten Altersstufe 0 – 5 Jahre,

  • 426 € in der zweiten Altersstufe 6 – 11 Jahre

  • 520 € in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre.

Für volljährige Kinder ergeben sich 439 € bei Anrechnung des vollen Kindergeldes von 250 €. Die übrigen Zahlbeträge entnehmen Sie bitte der Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle 2024.

Einkommensgruppen um 200 € heraufgesetzt

Achtung! Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht gestiegen ist und bislang am unteren Ende der Einkommensgruppe lag, kommt eine Herabgruppierung in die nächst niedrigere Einkommensgruppe in Betracht, die mit einem gerichtlichen Abänderungsantrag verfolgt werden kann, soweit der Unterhaltsgläubiger nicht zustimmt.

Selbstbehalte beim Kindesunterhalt

Die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle 2024 an das allgemeine Preisniveau macht auch eine Erhöhung der Selbstbehalte erforderlich, was erhebliche Auswirkung in Mangelfällen hat, weil sich dort der Kindesunterhalt noch einmal reduziert.

Die betroffenen Unterhaltszahler im Mangelfall sollten daher jetzt schon Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen, um die Reduzierung des Kindesunterhalts, gegebenenfalls die Abänderung der Jugendamtsurkunden ab 2024 in die Wege zu leiten.

Der notwendige Selbstbehalt gem. § 1603 Abs. 2 BGB für Erwerbstätige steigt wie von 1370 auf 1450 €, für Nichterwerbstätige von 1120 auf 1200 €.

Der angemessene Selbstbehalt gem. § 1603 Abs. 1 BGB steigt von 1650 € auf 1750 €.

Selbstbehalte beim Ehegattenunterhalt

Gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten steigt der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen von von 1510 € auf 1600 €, bei Nichterwerbstätigen von 1385 € auf 1475 € (vgl. Düsseldorfer Tabelle 2024, S. 3).

Gleiches gilt gegenüber dem Unterhalt für nichtverheiratete Frauen bis zum 3. Lebensjahr des Kindes (vgl. Düsseldorfer Tabelle 2024, S. 5).

Mitglieder des VHTS können sich über diese Themen günstig bei den Vereinsanwälten beraten lassen.

Wenn Ihnen das Vorgehen klar ist, Ihnen aber der nötige Mut fehlt, vermittelt der VHTS Coaching oder Therapie, um die Situation mental zu meistern.